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   EuGH, 13.06.1958 - 9/56   

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EuGH, 13.06.1958 - 9/56 (https://dejure.org/1958,107)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.1958 - 9/56 (https://dejure.org/1958,107)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 1958 - 9/56 (https://dejure.org/1958,107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Meroni / EGKS Hohe Behörde

    VERTRAG, ARTIKEL 33, 36
    1 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - ARTIKEL 36 DES VERTRAGES, TRAGWEITE UND BEDEUTUNG

  • EU-Kommission

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohl

  • Wolters Kluwer

    Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes; Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage; Klagerecht von Unternehmen und Verbänden; Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Entscheidung; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 33; ; EGV Art. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 33; EGV Art. 48
    1. VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - ARTIKEL 36 DES VERTRAGES, TRAGWEITE UND BEDEUTUNG - [VERTRAG, ARTIKEL 33, 36]

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1958, 11
 
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Wird zitiert von ... (96)

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Für Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union ergibt sich aus der sogenannten Meroni-Doktrin des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, C-9/56, Slg. 1958, I-16) zudem, dass (parlamentarisch nicht steuerbaren) "Dritten" lediglich genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse unter Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale übertragen werden dürfen.

    In der Rechtssache ESMA (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18) hat der EuGH nicht nur seine seit der Rechtssache Meroni (EuGH, Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, C-9/56, Slg. 1958, I-16 ff.) geltenden Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union deutlich herabgesetzt (vgl. Chamon, European Law Review 2014, S. 380 ; Koslowski, Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und ihre Befugnisse, 2014, S. 162; Züll, Regulierung im politischen Gemeinwesen, 2014, S. 100; Simoncini, European Public Law 2015, S. 309 ; Gaich, Kompetenzrechtliche Aspekte der Bankenunion unter besonderer Berücksichtigung des Single Resolution Mechanism, 2015, S. 47; krit. Kohtamäki, EuR 2014, S. 321 ; Skowron, EuZW 2014, S. 349 ; Weismann, in: Breitenlechner, Sicherung von Stabilität und Nachhaltigkeit durch Recht, 2014, S. 121 ), sondern zugleich die Harmonisierungskompetenz des Art. 114 Abs. 1 AEUV spürbar erweitert.

    Ausgeschlossen ist die Zuweisung nicht klar umrissener und nicht hinreichend kontrollierbarer Befugnisse, wesentlicher Entscheidungen über die strategische Ausrichtung eines Politikbereichs und anderer grundsätzlicher Entscheidungen sowie die Übertragung gesetzgeberischer Befugnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, C-9/56, Slg. 1958, I-16 ; Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 f.).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Im Übrigen habe, selbst wenn man davon ausgehe, dass die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung auf Unionsagenturen etablierten Grundsätze auf NRB übertragbar seien, im vorliegenden Fall das Unionsrecht selbst die Kriterien und Bedingungen hinreichend festgelegt, die gemäß dem Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 bis 54), die den NRB zugewiesene Zuständigkeit eingrenzen und ihren Handlungsspielraum begrenzen müssten, so dass die Ausübung dieser Zuständigkeit gerichtlich überprüft werden könne.

    Schließlich macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze auch dann anwendbar seien, wenn der Unionsgesetzgeber unabhängigen nationalen Behörden Befugnisse übertrage.

    Viertens ist zu dem auf das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), gestützten Argument - ohne dass auf die Frage eingegangen werden müsste, ob diese Rechtsprechung auf einen Fall wie den vorliegenden, der von den Mitgliedstaaten in Anwendung einer Richtlinie benannte nationale Behörden betrifft, übertragbar ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 134 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die Auslegung von Art. 37 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 der Richtlinie 2009/73, die insbesondere aus den Rn. 105 und 113 des vorliegenden Urteils hervorgeht, jedenfalls mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht.

  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

    Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf sieben Klagegründe, mit denen eine Verletzung der rechtsstaatlichen Werte, das Fehlen einer Rechtsgrundlage, ein Ermessensmissbrauch, ein Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV und, hilfsweise, gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) formulierten Grundsätze, ein Verstoß gegen ebendiese Grundsätze wegen der Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem EPEW auf das EPA und im sechsten und im siebten Klagegrund ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gerügt werden.

    Zum vierten und zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV und gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze.

    Die Zuweisung einer solchen Durchführungsbefugnis an die teilnehmenden Mitgliedstaaten stelle einen Verstoß gegen Art. 291 AEUV und die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze dar.

    Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.

    Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung, der bestimmte Verwaltungsaufgaben dem EPA übertrage, verstoße gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze.

    Es bezweifelt außerdem die Erheblichkeit des Urteils Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) im Fall der Zuweisung von Befugnissen an eine internationale Einrichtung wie den engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation.

    Somit sei das Urteil Meroni/ Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) im vorliegenden Fall unerheblich.

    Jedenfalls liegen nach Ansicht des Parlaments und des Rates die durch das Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) festgelegten Bedingungen vor.

    In Beantwortung des fünften Klagegrundes ist nach Ansicht des Parlaments und des Rates die sich aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) ergebende Rechtsprechung aus den in ihrer Erwiderung zum vierten Klagegrund dargelegten Gründen nicht einschlägig.

    Das zweite Argument, auf das der vierte sowie der fünfte Klagegrund gestützt werden, betrifft einen Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze.

    Zweitens ist das Argument eines Verstoßes gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze, auf das der vierte und der fünfte Klagegrund gestützt werden, zu prüfen.

    Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine Übertragung von Befugnissen, die nach freiem Ermessen auszuüben sind, einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen und, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik ermöglichen, durch ein Unionsorgan an eine private Einrichtung mit dem AEU-Vertrag unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 43, 44 und 45, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 und 42).

    Da der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien weder den teilnehmenden Mitgliedstaaten noch dem EPA ihm aufgrund des Unionsrechts eigene Durchführungsbefugnisse übertragen hat, können die vom Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze keine Anwendung finden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958 - 10/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    II - Zusätzlicher Grund der Klage 9/56: Schätzung von Amts wegen.

    Die Klagegründe und Argumente der Sache 10/56 werden in der Sache 9/56 inhaltlich identisch geltend gemacht.

    An dieser Stelle ist anzumerken, daß im hier in Betracht kommenden Zeitraum die Hohe Behörde die infolge Fehlens der Einstimmigkeit in den Conseils von Büro und Kasse nicht ergangenen Beschlüsse einmal durch eigene Entscheidung ersetzt hat; es handelt sich um die Entscheidung Nr. 9/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 5. März 1956, S. 25 ).

    nur in der Rechtssache 9/56 ferner:.

    II - ZUSÄTZLICHER GRUND DER KLAGE 9/56: SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN.

    Wie ich in der Einleitung zu meinen heutigen Ausführungen erwähnte, wird in der Rechtssache 9/56 gegen die individuelle Entscheidung vom 24. Oktober 1956 ein Vorwurf erhoben, der - ebenso wie die Tatsachen, auf die er gestützt wird - in der Rechtssache 10/56 nicht gegeben ist und daher zu einer nur für die Sache 9/56 isolierten Behandlung Veranlassung gibt.

    In der Rechtssache 9/56 mußte bei der Prüfung der Rechtsgrundlage für die Schätzung von Amts wegen bereits auf die zugrunde gelegten allgemeinen Beschlüsse der Kasse und des Büros zurückgegriffen werden.

    Es handelt sich um die Entscheidungen Nr. 9/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 5. März 1956, S. 25 ) und 34/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 28 vom 11. Dezember 1956, S. 381 ).

    Die erstgenannte Entscheidung Nr. 9/56, die für den in diesen Prozessen behandelten Zeitraum Anwendung gefunden hat - sie galt für die Monate November 1955 bis Januar 1956 - , ist wie folgt begründet:.

    Hätte die Hohe Behörde den Beitragssatz selbst festgesetzt, so hätte sie ihre Entscheidung nach Artikel 15 des Vertrages begründen und im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlichen müssen, wie sie es bei der Entscheidung Nr. 9/56 auch getan hat.

    Der Kläger der Rechtssache 9/56 behauptet, daß diese Empfehlungen sämtlich nicht verwirklicht worden seien, während der Kläger der Rechtssache 10/56 drei dieser Empfehlungen für nicht erfüllt hält.

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß in diesem Falle die Hohe Behörde den Beitragssatz über einen gewissen Betrag hinaus nicht mehr erhöht und eher ein Nachziehen der Preise der Gemeinschaft in Kauf genommen hätte; dafür scheint die bereits zitierte Begründung der Entscheidung Nr. 9/56 einen Anhaltspunkt zu geben, in der betont wird, daß es notwendig ist, die Ausgleichsbelastung möglichst niedrig zu halten und das Gleichgewicht der Preise nur innerhalb vernünftiger Grenzen zu erhalten.

    Zur Zeit, als die Hohe Behörde diese Entscheidung Nr. 9/56 traf, hatte der Beitragssatz zwar schon eine Höhe von 9 EZU-Rechnungseinheiten erreicht; jedoch hat die Hohe Behörde, wie erwähnt, nicht den Beitragssatz selbst festgesetzt, sondern nur ein Element für den Ausgleichspreis.

    Die in der Rechtssache 9/56 angefochtene Entscheidung ist ebenfalls aus diesen beiden Gründen und drittens noch insoweit fehlerhaft, als sie auf einer Schätzung der umlagepflichtigen Schrottkäufe des Klägers durch die Kasse beruht, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt.

    In der Rechtssache 9/56:.

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Die Kläger machen auf der Grundlage von Art. 277 AEUV geltend, die Art. 18 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 seien rechtswidrig, weil sie die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze für die Befugnisübertragung verletzten.

    Die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die Kommission das Abwicklungskonzept innerhalb von 24 Stunden zu billigen habe, stellten eine Umgehung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze dar.

    Die Kommission, der SRB, der Rat und das Parlament machen der Sache nach geltend, das mit der Verordnung Nr. 806/2014 eingeführte Verfahren stehe im Einklang mit dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7).

    Die Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen sind somit von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das mit der Verordnung Nr. 806/2014 für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geschaffene Verfahren nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates eingeführt hat, der in einem Gutachten vom 7. Oktober 2013 das ursprünglich im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Übertragung von Befugnissen in ihrer Auslegung im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), beurteilt hatte.

    Die allgemeine Systematik und die Struktur des Verordnungsvorschlags, wonach die Kommission den Basisbeschluss über die Abwicklung erlasse und der SRB im Rahmen der von der Kommission aufgestellten Kriterien handeln müsse, seien mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vereinbar.

    Der Unionsgesetzgeber hat demnach einem Organ die rechtliche und politische Verantwortung übertragen, die Politik der Union im Bereich der Abwicklung festzulegen, und damit eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vermieden.

    Die Kläger machen auch geltend, Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die Kommission das Abwicklungskonzept innerhalb von 24 Stunden zu billigen habe, stelle eine Umgehung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze dar.

    In der Erwiderung fügen die Kläger weiteres Vorbringen hinzu, um hilfsweise, für den Fall, dass die Verordnung Nr. 806/2014 im Einklang mit dem im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätzen der Befugnisübertragung stehen sollte, feststellen zu lassen, dass diese Grundsätze im vorliegenden Fall nicht beachtet worden seien.

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Die Klägerin macht geltend, die Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 verstießen gegen die Grundsätze, die in den Urteilen vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), für die Übertragung von Befugnissen durch die Organe aufgestellt worden seien.

    Die Befugnisse nach den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 erforderten eine Billigung durch die Kommission gemäß dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7).

    Die Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen sind somit von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:182, Rn. 42).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das mit der Verordnung Nr. 806/2014 für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geschaffene Verfahren nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates eingeführt hat, der in einem Gutachten vom 7. Oktober 2013 das ursprünglich im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Übertragung von Befugnissen in ihrer Auslegung im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), beurteilt hatte.

    Die allgemeine Systematik und die Struktur des Verordnungsvorschlags, wonach die Kommission den Basisbeschluss über die Abwicklung erlasse und der SRB im Rahmen der von der Kommission aufgestellten Kriterien handeln müsse, seien mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vereinbar.

    Der Unionsgesetzgeber hat demnach einem Organ die rechtliche und politische Verantwortung übertragen, die Politik der Union im Bereich der Abwicklung festzulegen, und damit eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vermieden.

    Daher ist festzustellen, dass dem SRB mit den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 keine autonomen Befugnisse im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), übertragen worden sind.

    Da mit den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014, wie festgestellt, keine Befugnisse an den SRB übertragen worden sind, gelten die vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung von Befugnissen an eine Agentur mit den im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätzen im Einklang steht, somit im vorliegenden Fall nicht.

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Die Klägerinnen machen der Sache nach geltend, angesichts der kurzen Zeit, über die die Kommission für die Billigung des Abwicklungskonzepts verfügt habe, habe sie keine sachgerechte Bewertung seiner Ermessensaspekte vornehmen können, was gegen die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze im Bereich der Befugnisübertragung verstoße.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:182, Rn. 42).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das mit der Verordnung Nr. 806/2014 für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geschaffene Verfahren nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates eingeführt hat, der in einem Gutachten vom 7. Oktober 2013 das ursprünglich im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Übertragung von Befugnissen in ihrer Auslegung im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), beurteilt hatte.

    Die allgemeine Systematik und die Struktur des Verordnungsvorschlags, wonach die Kommission den Basisbeschluss über die Abwicklung erlasse und der SRB im Rahmen der von der Kommission aufgestellten Kriterien handeln müsse, seien mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vereinbar.

    Der Unionsgesetzgeber hat demnach einem Organ die rechtliche und politische Verantwortung übertragen, die Politik der Union im Bereich der Abwicklung festzulegen, und damit eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vermieden.

    Andernfalls hätte sie, wie die Klägerinnen geltend machen, ihre Ermessensbefugnis rechtswidrig unter Verletzung der Grundsätze der Befugnisübertragung, die sich aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), ergeben, auf den SRB übertragen.

    Wenn das Abwicklungskonzept, wie die Klägerinnen geltend machen, nach einer Billigung durch die Kommission in Kraft getreten sein sollte, die nicht auf eine Beurteilung, sondern auf eine bloße Bestätigung gestützt war, hätte dies zur Folge, dass der SRB die Ermessensaspekte, die wirtschaftliche Entscheidungen und damit die Entscheidung über die Notwendigkeit der Abwicklung einschließt, allein geprüft hätte, was den Grundsätzen aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), zuwiderlaufen würde.

  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

    Zur Stützung seiner Klage bringt das Königreich Spanien fünf Klagegründe vor, mit denen es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache, einen Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze, weil dem EPA Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem EPEW übertragen worden seien, das Fehlen einer Rechtsgrundlage, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts geltend macht.

    Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze.

    Das Königreich Spanien macht geltend, der Rat habe dadurch, dass er dem EPA in den Art. 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Verwaltung des Kompensationssystems zur Erstattung der Übersetzungskosten und die Veröffentlichung der Übersetzungen im Rahmen der Übergangsregelung übertragen habe, gegen die Grundsätze verstoßen, die in dem in den Urteilen Romano (98/80, EU:C:1981:104) und Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) bestätigten Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellt worden seien.

    Zweitens gehe aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) hervor, dass die Übertragung sich nur auf genau umgrenzte Durchführungsbefugnisse beziehen dürfe, bei denen es keinen Ermessensspielraum gebe und deren Wahrnehmung deshalb einer strengen Überprüfung im Hinblick auf die von der übertragenden Behörde festgelegten Kriterien zugänglich sei.

    Die in den Urteilen Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), Romano (98/80, EU:C:1981:104) und Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) aufgestellten Grundsätze seien nicht einschlägig.

    Vorab ist festzustellen, dass sich aus den Schriftsätzen des Königreichs Spanien ergibt, dass dieses geltend macht, dass die Voraussetzungen für die angebliche Übertragung von Befugnissen, die der Rat in den Art. 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung vorgenommen habe, nicht erfüllt seien, so dass ein Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) genannten Grundsätze vorliege.

    Da der Rat entgegen der Auffassung des Königreichs Spanien den teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem EPA keine Durchführungsbefugnisse übertragen hat, die ihm gemäß dem Unionsrecht selbst zustanden, sind die vom Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar.

  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

    Die Übertragung der Beurteilung aller mit der Bewertung verbundenen Fragen auf den Bewerter ohne Prüfung der zugrunde liegenden Daten und Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sowie ohne Überprüfung der im ersten Klagegrund detailliert aufgeführten, offensichtlich widersprüchlichen Annahmen sei nicht mit dem durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsatz vereinbar.

    Der durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellte Grundsatz finde Anwendung, wenn die Befugnisse des SRB, selbst wenn es sich um klar definierte Ausführungsbefugnisse handle, ohne angemessene Beaufsichtigung durch den SRB auf den Bewerter übertragen würden.

    Die Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen sind somit von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden und sodann im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), auf den Fall angewandt worden, dass der Unionsgesetzgeber einer Agentur Befugnisse zugewiesen hat.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), ergangen ist, kam der Gerichtshof deshalb zu dem Ergebnis, dass die von der Hohen Behörde mit ihrer Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes (ABl. 1955, Nr. 8, S. 685) vorgenommene Übertragung von Befugnissen an die fraglichen Einrichtungen nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden kann, weil diesen Einrichtungen "eine Ermessensfreiheit eingeräumt wurde, die weitreichende Ermessensentscheidungen ermöglicht" (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42).

    Somit kann das Vorbringen der Kläger, mit dem sie beanstanden, dass der SRB dem Bewerter eine Entscheidungsbefugnis übertragen habe, nicht als Nachweis für einen Verstoß gegen die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen dienen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

    11 - 9/56, EU:C:1958:7.

    35 - EU:C:1958:7.

    45 - EU:C:1958:7.

    47 - EU:C:1958:7.

    49 - EU:C:1958:7.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2012 - C-334/12 RX-II

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • EuG, 20.09.2019 - T-755/17

    Deutschland/ ECHA - REACH - Stoffbewertung - BENPAT - Persistenz - Entscheidung

  • EuGH, 15.07.1964 - 66/63

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuGH, 16.12.1963 - 18/62

    Frau Emilia Barge, Witwe des Herrn Vittorio Leone gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 13.07.1961 - 14/60

    Meroni & Co. und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • EuGH, 26.05.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB - Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank -

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi SA und Dillinger Hüttenwerke AG gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.1986 - 81/85

    Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France (Usinor) gegen Kommission der

  • EuG, 15.12.2009 - T-107/06

    Inet Hellas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster

  • EuG, 02.05.2000 - T-17/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ERLÄSST EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN IN

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

  • EuGH, 10.05.2001 - C-345/00

    FNAB u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-286/95

    Kommission / ICI

  • EuG, 19.02.1998 - T-369/94

    Kinofilmverleihnetze, die möglicherweise mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2007 - C-133/06

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2005/85/EG - Verfahren in den

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

  • EuGH, 16.02.1982 - 258/80

    Rumi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) -

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

  • EuGH, 15.12.1961 - 19/60

    Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Auslegung der Art. 290 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-96/03

    Tempelman

  • EuGH, 12.07.2005 - C-155/04

    National Association of Health Stores u.a.

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 16.07.1981 - 33/80

    Albini / Rat und Kommission

  • EuG, 24.10.2018 - T-162/17

    Fernández González / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-540/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

  • EuGH, 31.03.1965 - 21/64

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

  • EuG, 13.12.2018 - T-689/16

    Pipiliagkas / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-317/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

  • EuG, 24.06.1993 - T-92/91

    Helmut Henrichs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

  • EuGH, 10.06.1986 - 81/85

    Usinor / Kommission

  • EuG, 11.11.2021 - T-689/19

    ZU/ EAD

  • VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 45/21

    Keine Eröffnung des deutschen Verwaltungsrechtsweges für die Durchsetzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1979 - 154/78

    SpA Ferriera Valsabbia und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 13.07.2018 - T-745/16

    BPCE / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98

    GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE

  • EuG, 22.11.2018 - T-688/16

    Janssen-Cases / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

  • EuG, 13.07.2018 - T-757/16

    Société générale / EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1966 - 32/65

    Italienische Republik gegen Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1979 - 92/78

    SpA Simmenthal gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

  • EuGH, 01.06.1961 - 5/60

    Meroni & Co., Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM), Società Industriale

  • EuG, 22.07.2015 - T-724/14

    European Children's Fashion Association und Instituto de Economía Pública / EACEA

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.1982 - 39/81

    Halyvourgiki Inc. und Helliniki Halyvourgia SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 16.12.1963 - 1/63

    Macchiorlati Dalmas & Figli gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuG, 11.10.2023 - T-529/22

    QT/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulage für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1983 - 188/82

    Thyssen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.1972 - 20/71

    Luisa Bertoni, Ehefrau von Sereno Sabbatini, gegen Europäisches Parlament.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

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